AGB

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der TK-Logistik AG 5600 Lenzburg
(Stand 2018)

Anwendungsbereich

TK-Logistik AG stellt dem Einlagerer verschiedene Dienstleistungen im Zusammenhang mit temperaturgeführten Kühllogistik zur Verfügung insbesondere:
  • temperaturgeführte Lagerräume
  • Kühllogistik wie Entlad, Warenannahme, Wareneingang und Kommissionieren,Warenausgangskontrolle sowie Verlad; 
  • betriebsinterne temperaturgeführte Beförderung von Waren.

Für die Versendung und die Beförderung von temperaturgeführten Waren vereinbaren die Parteien die Anwendung der AB SPEDLOGSWISS, ASTAG und AGB-SVKTL jeweils die neuesten Fassung.

Soweit die vorliegenden AGB der TK-Logistik AG keine abweichenden Vorschriften enthalten, sind die Vorschriften des Lagervertragswerks (Art.482 ff OR) und subsidiär die Vorschriften des Hinterlegungsvertrages (Art. 472 ff OR und des Auftragsrechts (Art. 394 ff OR ) anwendbar.

Pflichten der Vertragsparteien

Die TK-Logistik AG verpflichtet sich gegenüber dem Einlagerer:
  • alle gesetzlichen Vorgaben einzuhalten;
  • den Wareneingang zu bestätigen;
  • Abweichungen von den vertraglichen Vereinbarungen zu melden;
  • Auf Wunsch einen Inventurbestand des Kunden auszustellen, der kein Warenpapierim Sinne von Art. 482 0R darstellt, nicht verpfändet werden darf und ohneausdrücklichen Hinweis keinen Nachweis über den Zustand, Qualität und Quantitätinnerhalb der Verpackung und /oder Ladungsträger der Ware darstellt.
Der Einlagerer verpflichtet sich gegenüber dem Lagerhalter,
  • nur einwandfreie, unverdorbene und zur temperaturgeführten Kaltlagerunggeeignete Ware anzuliefern;
  • keine Güter anzuliefern, die durch ihre Beschaffenheit oder ihren Geruch andereKühlgüter gefährden könnten;
  • die Ware und/oder die Verpackung entsprechend der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebungund den sich aus dem EU-Recht ergebenden rechtlichen Vorgabenzweckmässig zu verpacken und zu beschriften;
  • die Ware selber zu bewirtschaften, insbesondere die Chargen und Haltbarkeitsdaten;
  • über allenfalls zu treffenden Vorkehrungen zur Überwachung und Verfolgung derTemperaturen, zum Führen der Charge-Nummern oder Haltbarkeitsdaten undÄhnlichem schriftlich zu instruieren;
  • allfällige von den üblichen Gegebenheiten abweichende Temperatur-,Handlings- oder Lageranforderungen rechtzeitig schriftlich mitzuteilen;
  • alle notwendige Auskünfte und Instruktionen zu erteilen;
  • die für die Lagerung und der anschliessenden Herausgabe notwendigenUrkunden und Papiere zu übergeben;
  • jede Übertragung von Rechten an Dritte, insbesondere an Empfänger,unmittelbar schriftlich anzuzeigen.
Rechte der Vertragsparteien

Wenn die eingelagerte Ware nicht die Anforderung den Pflichten des Einlagerer entspricht, hat die TK-Logistik AG das Recht, nicht aber die Pflicht,
  • die Ware jederzeit unter Einhaltung der gleichen Lagerbedingungen innerhalbdes Lagers umzulagern;
  • dem Einlagerer eine Frist von drei Tagen zu setzen, die Ware auf eigene Kostenauszulagern;
  • den Lagervertag fristlos zu kündigen.
Die TK-Logistik AG ist berechtigt, bei einer Betriebsstörung, die auf höhere Gewalt (bspw. Unterbrechung der Stromzufuhr, Streik, Aussperrung, Natur- oder Kriegsereignisse)'
Zurückzuführen ist, ihre vertraglichen Leistungen zu unterbrechen.
Der Einlagerer hat das Recht:
  • zu den üblichen Geschäftszeiten die Herausgabe der Ware zu verlangen.
Wareneingang / Warenausgang

TK-Logistik AG ist berechtigt über die Annahme der Ware sowie deren Eignung zur Lagerung frei zu entscheiden.
TK-Logistik AG ist zur Auslieferung an jedermann berechtigt, der seine Verfügungsberechtigung über die Ware nachweisen kann. TK-Logistik AG ist berechtigt, die Auslieferung der Ware an den Verfügungsberechtigten zu verweigern, bis alle mit der Lagerung der Ware zusammenhängenden Kosten und Lagergebühren zum Tag der Herausgabe der Ware bezahlt oder sichergestellt ist.

Haftung und Versicherung TK-Logistik AG

TK-Logistik AG haftet ausschliesslich für Schäden an der eingelagerten Ware, die
  • während und im Zusammenhang mit der temperaturgeführten Lagerung, oder
  • bei der Ein-, Um- und Auslagerung, oder
  • bei sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit der Ware vorsätzlich oder grobfahrlässig zufügt.
TK-Logistik AG haftet insbesondere nicht für
  • Schwund oder natürlichem Verderb der gelagerten Ware, auch wenn dieserSchaden durch die Kaltlagerung verursacht wurde;
  • die Einhaltung der Verfallzeiten der gelagerten VVare;
  • Schäden, die auf unvermeidliche Temperaturschwankungen (bspw. durch Ein-, Aus- und Umlagerungen, Abtauen von Kühleinrichtungen) zurückzuführen sind;
  • Schäden aus Betriebsstörungen und Unterbrechungen die durch höhere Gewalt  (bespw. Unterbrechung der Stromzufuhr, Streik, Aussperrung, Natur- oderKriegsereignisse) sowie beim Regalbedienungsgerät verursacht wurden;
  • Schäden, die durch falsche Instruktionen des Einlagerers oder einerverfügungsberechtigten Person entstanden sind;
  • Wartezeiten beim Aus- und Einladen, für Standgelder oder sonstige damitzusammenhängende Folgekosten;
  • Schäden, die vom Geschädigten TK-Logistik AG nicht sofort nach Entdeckung,mitgeteilt wurden.
Der Einlagerer stellt TK-Logistik AG von allen Ansprüchen aus Produktehaftpflicht frei, die gegen ihn aufgrund der eingelagerten Ware erhoben werden.

Versicherung und Abgaben des Einlagerers

Der Einlagerer versichert die eingelagerte Ware gegen Wasser- und Feuerschäden. Der Einlagerer stellt TK-Logistik AG von allen Abgaben, Zölle, Steuern oder Bussen frei, die dieser im Zusammenhang mit der eingelagerten Ware zu zahlen verpflichtet ist.

Retentions- und Pfandrecht

TK-Logistik AG hat für alle ihrer Ansprüche gegenüber dem Einlagerer ein Retentionsrecht nach Art. 485 Abs.3 0R und Art. 895 ff.ZGB. Der Einlagerer räumt TK-Logistik AG zur Sicherung ihrer Verpflichtung ein vertragliches Pfandrecht an allen eingelagerten Waren ein.


Zutritt zum Lager - Information über den Zustand der Ware

Der Einlagerer ist berechtigt , seine Ware in Gegenwart eines Vertreters von TK-Logistik AG während der normalen Geschäftszeiten zu überprüfen. Er ist verpflichtet die ausserordentlichen Kosten zu entschädigen. Der Einlagerer informiert die TK-Logistik AG im Rahmen der Bewirtschaftung und Überwachung des Zustandes der eingelagerten Ware unverzüglich über die festgestellte Mängel.

Lagerordnung und Lagerkonditionen

TK-Logistik AG erlässt eine verbindliche Lagerordnung, in der insbesondere Anforderungen an die zu lagernde Ware, den Zutritt zum Lager sowie zum dazugehörigen Gelände, die Einzelheiten für die Ein-,Aus- und Umlagerung des Palettentausches sowie bezüglich des Anweisungsrechts des Personal geregel sind.
In den Tarif-Konditionen sind die Lagerkosten und Zahlungsbedingungen geregelt.

Vertragliche Vereinbarungen

Vertragliche Abweichungen von den AGB-TK-Logistik AG bedürfen der Schrittform.

Auflösung des Vertragsverhältnisses

Beide Vertragsparteien sind berechtigt, den Lagervertrag mit einer Kündigungsfrist
von 60 Tagen zu kündigen.
TK-Logistik AG ist berechtigt, nach Ablauf der Kündigungsfrist die nicht abgeholte
Ware freihändig zu veräussern oder auf Kosten des Einlagerers zu vernichten.

Gerichtsstand - anwendbares Recht

Auf den vorliegenden Vertrag ist schweizerisches Recht anwendbar.
Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag sind die ordentlichen Gerichte
in Lenzburg zuständig.
TK-Logistik AG ist ausserdem berechtigt, die ordentlichen Gerichte am
Sitz des Einlagerers anzurufen.

Lenzburg, Januar 2018 /rber Text
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